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Wir scheissen aufs Grundgesetz von wahlkampf09Sarah Luzia Hassel-Reusing | PR Sozial

Wuppertal (dts) – In 2007 war das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bereits in der Form verschärft worden, dass es in mehreren Schritten bis auf 0,- Euro gekürzt werden muss bei mangelnden Nachweisen über Bewerbungen (§31 Abs. 5 SGB 2).

Diese Kürzungen treffen insbesondere Menschen, die nicht genügend schriftliche Bewerbungen nachweisen können, also z. B. Analphabeten. Diesen ist als Muss-Vorschrift in 30 % – Schritten bei wiederholter Auffälligkeit die Hilfe zum Lebensunterhalt zu kürzen bis auf 0,- €. Es können nach der damaligen Neuregelung dann noch Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine ausgeteilt werden, aber nur als Kann-Vorschrift, ohne einfach-gesetzlichen Anspruch der Betroffenen !

Laut Abschnitt 7.2 "Grundsicherung", Unterabschnitt "Pauschalierungen" ihres Koalitionsvertrags will die neue Bundesregierung bei Hartz IV die Hilfe zum Lebenunterhalt und die zum Wohnen nun in einer Pauschale zusammenfassen. Das wird nun auch viele Langzeitarbeitslose obdachlos machen, denen bisher Grundmiete und Nebenkostenvorauszahlungen bezahlt wurden, wenn sie nur nicht zu viele qm hatten und hohe Nebenkostenforderungen vermeiden konnten.

Mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Pauschalierung würden sie in der Falle sitzen, da keinerlei Rücksicht mehr auf den unvermeidlichen Wärmeverbrauch der Wohnung genommen würde. Selbst bei Nachweis von ausreichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz würden nun viele arme Menschen in schlecht gedämmten Wohnungen obdachlos werden. Das ganze will die Bundesregierung dann auch noch als "Bürgergeld" verkaufen.

Nach dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) ist zwar nicht nur wesentliches gleiches gleich, sondern auch wesentlich ungleiches ungleich zu behandeln. Danach ist es sicherlich, wie seit vielen Jahren üblich, verfassungsgemäß, Langzeitarbeitslosen weniger zu geben als Kurzzeitarbeitslosen. Und es ist sicherlich dem Grunde nach möglich, auch noch zwischen Langzeitarbeitslosen mit hinreichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz und solchen ohne hinreichende Bemühungen zu differenzieren. Aber nicht maßlos !

Das erste Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat zum Mindestmaß, was jedem Menschen in Deutschland auf Grund der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1 GG) zusteht, unter Berufung auf das unter BVerfGE 82, 60 veröffentlichte Urteil bestimmt, dass dem Staat ein weiter Handlungsspielraum zur Verwirklichung des Sozialstaatsgebots offen stehe, der Staat lediglich die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen habe.

Die seit 2007 vorgeschriebenen Kürzungen nach §31 Abs. 5 SGB 2 verstossen offensichtlich gegen die Menschenwürde. Wenn danach bei mehrmalig fehlenden Bewerbungsnachweisen bis auf 0,- Euro zu kürzen ist, liegt das offensichtlich unterhalb des Existenzminimums. Noch deutlicher ist die Verletzung des Uno-Sozialpaktes, insbesondere der Menschenrechte auf Nahrung und auf Wohnung (Art. 11 Uno-Sozialpakt).

Die Menschenrechte der Uno gehören zum zwingenden Völkerrecht ("ius cogens", Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK), Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01, Art. 28 Allgem. Erklärung der Menschenrechte, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta). Sie stehen damit in Deutschland zwar unterhalb des Grundgesetzes, aber über allen einfachen Gesetzen (Art. 25 GG), sodass sich auch die Bestimmungen zum ALG II am Sozialpakt messen lassen müssen.

Nach Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils muss selbst bei der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland noch genug Raum gelassen werden für die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte – eine andere Umschreibung der Menschenrechte des Uno-Sozialpaktes. Umso mehr stehen die Menschenrechte der Uno über den einfachen Gesetzen.

Nach Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils, welche sich auf die Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG bezieht, macht das Grundgesetz sogar "deutlich , dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll."

Das bezieht sich darauf, dass die Uno-Charta über ihre Garantie der Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) den Vorranganspruch der staatlichen Verfassungen stützt. Zu diesem universellen (d. h. für fast alle Staaten verbindlichen) Grund gehören auch die Menschenrechte der Vereinten Nationen, die gem. Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta zu den Zielen Uno gehören. Was zu dem universellen Grund für den Schutz der deutschen Verfassung gehört, muss offensichtlich einen hohen Rang innerhalb des Völkerrechts haben.

Das verlangt auch Art. 28 der Allgem. Erklärung der Menschenrechte, wonach die gesamte internationale Ordnung so gestaltet werden muss, dass die Menschen- rechte der Vereinten Nationen voll verwirklicht werden können. Dem trägt das Bundesverfassungsgericht Rechnung gerade auch in Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils. Darüber hinaus bekennt sich das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 2 auf Grund der Menschenwürde auch zu den unveräußerlichen Menschenrechten "in der Welt" – also zu den fast weltweit geltenden (universellen) Menschenrechten der Uno.

Das lässt sich mit dem Grundgesetz auch nicht ändern, da die Ewigkeits- garantie (Art. 79 Abs. 3 GG) gar keine Einschränkungen von Art. 1 und Art. 20 GG zulässt. Nach Art. 11 Uno-Sozialpakt hat "ein jeder" für sich und seine Familie das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, ausdrücklich einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung. Die Vertragsstaaten des Uno-Sozialpakts sind verpflichtet, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Verwirklichung von Art. 11 Uno-Sozialpakt zu gewährleisten.

Der Allgemeine Kommentar Nr. 12 zum Uno-Sozialpakt befasst sich näher mit dem Recht auf Nahrung. Nach Tz. 6 des Allgem. Kommentars Nr. 12 ist das Recht auf angemessene Nahrung dann verwirklicht, wenn jeder Mann, jede Frau und jedes Kind, einzeln oder gemeinsam mit anderen, jederzeit physisch und wirtschaftlich Zugang zu angemessener Nahrung oder zu Mitteln zu ihrer Beschaffung hat. Der Gesetzgeber kann natürlich Menschenrechte im Rahmen der Verhältnismäßigeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit ) einschränken, aber der Wesensgehalt ist dabei zu wahren.

Nach Tz. 8 des Allgem. Kommentars Nr. 12 gehören zum Wesensgehalt des Menschenrechts auf Nahrung die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, die keine schädlichen Stoffe enthalten und innerhalb einer bestimmten Kultur akzeptabel sind, in ausreichender Menge und Qualität, um die individuellen Ernährungsbedürfnisse zu befriedigen, sowie der Zugang zu diesen Nahrungsmitteln in einer nachhaltigen Weise und ohne Beeinträchtigung des Genusses anderer Menschenrechte.

Der Allgem. Kommentar Nr. 4 zum Uno-Sozialpakt bestimmt genauer das Recht auf Wohnung. Nach dessen Tz. 7 muss diese u. a. eine angemessene Privatsphäre, angemessenen Raum, angemessene Sicherheit, angemessene Beleuchtung und Belüftung, angemessene grundlegende Infrastruktur und einen angemessenen Standort im Hinblick auf grundlegende Einrichtungen zu angemessenen Kosten bieten.

Nach Tz. 8 lit. c muss der Wohnraum so bezahlbar bleiben, dass dadurch die Erfüllung anderer Grundbedürfnisse nicht gefährdet wird – genau das aber würde durch die Pauschalierung entsprechend dem Koalitionsvertrag geschehen.

V.i.S.d.P.: Sarah Luzia Hassel-Reusing Menschenrechtlerin im Sinne von Resolution 53/144 Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal 0202 / 2502621

Quelle: PR Sozial

Quelle Bild: von wahlkampf09 via Flickr   CC Lizenz

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