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Tarifeinheit und Tarifautonomie

Mittwoch, 25. August 2010-12:04 -|- Eingestellt von: |

Von Ursula Engelen-​Kefer | Nach­Denk­Seiten | — Für die Bun­des­ar­beits­minis– terin Ursula von der Leyen gibt es eine wei­tere Hän­ge­partie: Den gemein– samen Vor­stoß von BDA und DGB zur gesetz­li­chen Rege­lung der Tarifeinheit.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat mit seinem Urteil zur Auf­he­bung der Tarif– ein­heit am 23. Juni 2010 erheb­li­chen Wirbel ver­ur­sacht. Danach wurde mit dem bisher gel­tenden Grund­satz gebro­chen: Ein Betrieb– eine Gewerk­schaft. Damit ist das bis­he­rige Prinzip nicht mehr gültig, dass in einem Betrieb für ver­gleich– bare Arbeits­ver­hält­nisse nur ein­heit­liche Tarif­ver­träge ange­wendet werden.

Politik und Gesetz­geber ist anzu­raten, den kon­kur­rie­renden Spar­ten­ge­werk– schaften nicht die Luft abzu­drehen. Ohne die Mög­lich­keit zu Tarif­ver­trägen mit den erfor­der­li­chen Arbeits­kampf­maß­nahmen wären die im Grund­ge­setz veran– kerte Ver­ei­ni­gungs­frei­heit und Tarif­au­to­nomie als Eck­pfeiler unseres Sozial– staates und unserer Demo­kratie nicht durchzusetzen.

Geklagt hatte ein Kran­ken­haus­arzt gegen seinen Arbeit­geber auf Durchset– zung der bes­seren Urlaubs­re­ge­lungen nach den Ver­ein­ba­rungen mit dem Mar­burger Bund, wäh­rend das kom­mu­nale Kran­ken­haus ledig­lich die weniger güns­tigen Urlaubs­be­din­gungen aus dem Verdi-​Vertrag gewähren wollte. In der Ent­schei­dung des BAG vom 23.6. 2010 wurde dem Arzt Recht gegeben.

DGB und BDA haben nach Kenntnis der mut­maß­li­chen Ent­schei­dung des Bun– des­ar­beits­ge­richtes in einem gemein­samen Appell vor­ge­schlagen, den Grund– satz der Tarif­ein­heit gesetz­lich zu regeln. Dabei weisen sie darauf hin, dass die Tarif­ein­heit eine unver­zicht­bare Säule der Tarif­au­to­nomie darstelle.

„Sie ver­hin­dert eine Zer­split­te­rung des Tarif­ver­trags­sys­tems, eine Spal­tung der Beleg­schaften und eine Ver­viel­fa­chung kol­lek­tiver Konflikte.“

Politik und Gesetz­geber ist anzu­raten, den kon­kur­rie­renden Spar­ten­ge­werk– schaften nicht die Luft abzu­drehen. Ohne die Mög­lich­keit zu Tarif­ver­trägen mit den erfor­der­li­chen Arbeits­kampf­maß­nahmen wären die im Grund­ge­setz ver­an­kerte Ver­ei­ni­gungs­frei­heit und Tarif­au­to­nomie als Eck­pfeiler unseres Sozi­al­staates und unserer Demo­kratie nicht durchzusetzen.

Tarif­ein­heit und Spartengewerkschaften

Bereits heute gibt es ver­schie­dene Fälle, wo inner­halb eines Betriebes für ein­zelne Berufs– und Tätigkeits-​Sparten auch unter­schied­liche Tarif­ver­träge gelten, z.B.:

  • für Piloten bei der Luft­hansa die Tarif­re­ge­lungen der Ver­ei­ni­gung Cock– pit, wäh­rend der größte Teil des übrigen Per­so­nals ein­schließ­lich eines erheb­lich gerin­geren Anteils der Piloten in den Tarif­be­reich von ver.di fällt;

  • die Lok­führer bei der Deut­schen Bahn, die vor­wie­gend in der Gewerk– schaft der Lok­führer mit eigenen Tarif­ver­trägen orga­ni­siert sind, wäh­rend für die meisten übrigen Beschäf­tigten die Tarif­ver­träge der Gewerk­schaft Transnet gelten.

  • Ein wei­teres Bei­spiel ist der Mar­burger Bund, der für den größten Teil der orga­ni­sierten Kran­ken­haus­ärzte Tarif­ver­träge aus­han­delt, wäh­rend ein großer Teil der sons­tigen Mit­ar­beiter in den Kli­niken unter den Tarif– ver­träge von ver.di gere­gelt sind.

In diesen Fällen ver­han­deln die Arbeit­geber mit unter­schied­li­chen Gewerk­schaf– ten auch unter­schied­liche Tarif­be­din­gungen aus. Für die Arbeit­nehmer gilt je– weils nur ein Tarif­ver­trag. Hier gibt es jedoch in den meisten Fällen wenig unmit­tel­bare Kon­kur­renz und Über­schnei­dung, da es sich in der Gewich­tung der Gewerk­schafts­ver­tre­tung und ihrer jewei­ligen Tarif­ver­träge um unter­schied– liche Berufs– bzw. Tätig­keits­be­reiche handelt.

Aller­dings haben die jeweils erheb­lich höheren Tarif­for­de­rungen der kleinen Spar­ten­ge­werk­schaften erheb­li­chen Druck auf die grö­ßeren DGB Gewerk­schaf– ten – ver.di und Transnet – ausgeübt.

Dies erschwert den DGB-​Gewerkschaften bei ihren Tarif­for­de­rungen, die von ihnen für ver­ant­wort– und durch­setzbar gehal­tenen Ansprüche auf Lohn– und Gehalts­stei­ge­rungen sowie Ver­bes­se­rungen der Arbeits­be­din­gungen zu be– gründen und durch­zu­halten. Erschwert wird ihnen vor allem auch der Aus­gleich bei den Tarif­for­de­rungen zwi­schen den unter­schied­li­chen Berufsbereichen.

Ein prä­gnantes Bei­spiel waren die ver­gleichs­weise hohen Lohn­for­de­rungen der Ver­ei­ni­gung Cockpit für die Luft­hansa Piloten oder des Mar­burger Bundes für die Ärzte in den kom­mu­nalen Kran­ken­häu­sern gegen­über den ver­gleichs­weise nied­rigen Löhnen und mode­raten Lohn­stei­ge­rungen für das übrige Per­sonal der Luft­hansa oder die Pfle­ge­be­rufe in den Krankenhäusern.

Nicht zuletzt dürfte auch der öffent­liche Druck auf die rigo­rosen Arbeits­kämpfe zur Durch­set­zung der hohen Tarif­for­de­rungen der kleinen Spar­ten­ge­werk­schaf– ten dazu beige­tragen haben, dass von den ursprüng­li­chen For­de­rungen bei den end­gül­tigen Abschlüssen erheb­liche Abstriche hin­ge­nommen wurden

Gerade bei so großen Gewerk­schaften – wie ver.di als Zusam­men­schluss von fünf ehe­mals eigen­stän­digen Gewerk­schaften und 13 Fach­be­rei­chen – sind der– artige Aktionen klei­nerer Spar­ten­ge­werk­schaften, für bes­sere Tarif­be­din­gungen zu kämpfen, nicht „per se“ zu verdammen.

Der Grund­satz „Kon­kur­renz belebt das Geschäft“ sollte auch hierbei nicht völ– lig ver­drängt werden. Aller­dings muss dabei die Fair­ness für alle Beschäf­tigten auf­recht erhalten bleiben.

Dies war z.B. bei den ursprüng­li­chen For­de­rungen des Mar­burger Bundes für die Kran­ken­haus­ärzte nicht der Fall, auch wenn die drin­gende Not­wen­dig­keit zur Ver­bes­se­rung der Gehalts­struk­turen und Arbeits­zeit­re­ge­lungen kei­nes­falls ver– nach­läs­sigt werden dürfen. Aber dies gilt min­des­tens so sehr auch für das übri– ge Kran­ken­haus­per­sonal. Je höher der Anteil ist, der von den knappen kom– munalen Kran­ken­haus­bud­gets für die Ärzte aus­ge­geben wird, desto geringer ist der Anteil für die übrigen Beschäf­tigten in den Krankenhäusern.

Wie diese Bei­spiele zeigen, gab es bisher eine eng begrenzte unmit­tel­bare Ta– rif­kon­kur­renz für ein­zelne Betriebe bzw. Tätig­keits­be­reiche – zumeist im Orga– nisa­ti­ons­be­reich von ver.di. Nach der bis­he­rigen Recht­spre­chung des BAG galt jeweils der spe­zi­el­lere Tarif­ver­trag. Dies ist der Tarif­ver­trag, der dem Be– trieb räum­lich, fach­lich und per­sön­lich am nächsten steht sowie den Erfor­der­nissen und Eigen­arten des Betriebs und der darin tätigen Arbeit­nehmer am besten Rech­nung trägt.

BAG durch­bricht Tarifeinheit

Dies gilt nicht mehr nach dem Urteil des BAG vom 23.6.2010. Danach kann ein Arbeit­geber unter­schied­liche Tarif­ver­träge auch für ver­gleich­bare Tätig­keiten aus­han­deln und anwenden. Umge­kehrt gilt jedoch für den Arbeit­nehmer nur ein Tarif­ver­trag seiner Gewerkschaft.

Die Arbeit­geber schreien nun „Zeter und Mordio“, da dies zu einer Kon­kur­renz der tarif­füh­renden Gewerk­schaften führen würde mit mehr Streiks und höheren Löhnen.

Auch der DGB fürchtet zu Recht, dass in Zukunft wei­tere kon­kur­rie­rende Ge– werk­schaften ent­stehen könnten, die es erschweren, in der Tarif­po­litik zwi­schen ein­zelnen Berufs– und Arbeit­neh­mer­gruppen aus­zu­glei­chen und diese an Ein­schät­zung der gesamt­wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit auszurichten.

Dies war in den Nach­kriegs­jahr­zehnten grund­sätz­liche Leit­linie für die gewerk– schaft­liche Tarif­po­litik, was über lange Jahre für die Arbeit­nehmer in der Bundes– repu­blik mit im Ver­gleich zu anderen Län­dern erheb­lich weniger Streik­tagen durchaus Erfolge bei der Ver­bes­se­rung ihrer Arbeits– und Lebens­be­din­gungen gebracht hat.

Aller­dings hat sich dies in den letzten Jahren des neo­li­be­ralen Main­streams und der wach­senden Aus­ein­an­der­set­zungen zwi­schen Arbeit­ge­bern und Ar– beit­neh­mern, Betriebs– Per­so­nal­räten und Gewerk­schaften erheb­lich verändert.

Tarif­po­litik der Gewerk­schaften ausgehöhlt

Bereits seit den 1990er Jahren ist über einen län­geren Zeit­raum die Loh­nent– wick­lung nicht mehr mit der Pro­duk­ti­vität (plus Infla­ti­ons­aus­gleich) gewachsen. Ent­spre­chend ist die Lohn­quote – der Anteil der Löhne am Volks­ein­kommen – dras­tisch gesunken. Ange­stiegen sind dem­ent­spre­chend die antei­ligen Unter– neh­mens­ge­winne und Erträge aus Vermögen.

Die Folge ist eine zuneh­mende Spal­tung der Gesell­schaft in den wach­senden Anteil der Men­schen in Nied­rig­lohn­be­rei­chen. Einen maß­geb­li­chen Ein­fluss ha– ben die Gesetze zur Fle­xi­bi­li­sie­rung der Arbeits­be­din­gungen – ins­be­son­dere die Öffnung der Schleusen für die Aus­brei­tung der Leih­ar­beit, der befris­teten Beschäf­ti­gung, der gering­fü­gigen Teil­zeit­ar­beit sowie der erheb­li­chen Ver– schlech­te­rung der Zumut­bar­keit der von Arbeits­losen anzu­neh­menden Tätig– keiten.

Dadurch wurde die Zwei­tei­lung des Arbeits­marktes zwi­schen den durch Tarif– ver­träge, sowie Arbeits– und Sozi­al­recht geschützten Arbeit­neh­mern und den prekär Beschäf­tigten immer größer. Dies hat auch die Mög­lich­keiten für Gewerk­schaften erschwert, in ihren Tarif­ver­hand­lungen bes­sere Löhne und Arbeits­be­din­gungen durchzusetzen.

DGB: Tarif­liche und gesetz­liche Mindestlöhne

Die Gewerk­schaften haben daher ihre lang­jäh­rigen Wider­stände gegen gesetz– liche Min­dest­löhne auf­ge­geben – aller­dings mit unter­schied­li­cher Ziel­rich­tung und in unter­schied­li­chem Ausmaß – je nach der Situa­tion in ihren jewei­ligen Orga­ni­sa­ti­ons­be­rei­chen. Als erste Gewerk­schaft hat die IG BAU die Durchset– zung eines tarif­li­chen Min­dest­lohnes im Bereich der Bau­wirt­schaft und der Ge– bäu­de­rei­ni­gung durchgesetzt.

Inzwi­schen gibt es wei­tere tarif­liche Min­dest­löhne, die in einem erleich­terten Ver­fahren für die gesamte Branche für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärt wurden, für ins­ge­samt 3 Mio. Arbeit­nehmer: Wach­per­sonal, Groß­wä­sche­reien, Wei­terbil– dung, Pfle­ge­be­rufe. Zusätz­lich for­dern die Gewerk­schaften die Ein­füh­rung eines ein­heit­li­chen gesetz­li­chen Min­dest­lohnes von 8.50 Euro die Stunde, der nicht unter­schritten werden darf.

Den engen Zusam­men­hang zwi­schen ihren Bemü­hungen, Lohn­un­ter­grenzen durch­zu­setzen und die „Per­ver­tie­rung“ des Prin­zips von Tarif­au­to­nomie und Tarif­ein­heit durch die Bun­des­re­gie­rung müssen die DGB Gewerk­schaften seit mehr als drei Jahren am Bei­spiel der Leih­ar­beit erfahren. Bereits Mitte 2006 haben die DGB Gewerk­schaften einen Min­dest­lohn mit zwei großen Leih­ar­beits– ver­bänden aus­ge­han­delt, um die Schmutz­kon­kur­renz der Hun­ger­löhne in der Leih­ar­beit zu unterbinden.

Dar­aufhin haben die christ­li­chen Gewerk­schaften mit einem klei­neren Leihar– beits­ver­band eben­falls Tarif­ver­träge aus­ge­han­delt – aber erheb­lich nied­ri­gere als der DGB. Stun­den­löhne unter 7 und sogar 6 Euro in der Stunde sind in der betrieb­li­chen Rea­lität keine Sel­ten­heit. Daran ändert auch nichts, dass jetzt die christ­li­chen Gewerk­schaften jetzt unter mas­sivem öffent­li­chem Druck bes­sere Tarif­ver­träge aus­ge­han­delt haben.

In der Leih­ar­beit ist dem­nach Armut bei Arbeit erheb­lich stärker aus­ge­prägt als in der Wirt­schaft ins­ge­samt. Die Bun­des­re­gie­rung wei­gert sich seit Jahren stand­haft den DGB-​Tarifvertrag für die Leih­ar­beit für all­ge­mein­ver­bind­lich zu er– klären und ver­weist dabei auf die Tarif­kon­kur­renz zu dem Ver­trag der christ– lichen Gewerk­schaften.

Hier hat die Tarif­kon­kur­renz, die von ein­zelnen Arbeit­ge­bern zu ihren Zwe­cken genutzt wird, dazu beige­tragen, dass Lohn­dum­ping im Arbeits­kräf­te­ver­leih Tür und Tor geöffnet wurde.

Ein anderes – nicht weniger trau­riges Bei­spiel – ist das Schicksal der tarif­li­chen Min­dest­löhne bei den Brief­dienst­leis­tern. Hier hatten die Post und ver.di sich auf einen tarif­li­chen Min­dest­lohn von 9,80 Euro geei­nigt, um der Dum­ping Kon– kur­renz aus Deutsch­land und unseren euro­päi­schen Nach­bar­län­dern – insbe– son­dere den Nie­der­landen – zu begegnen. Die pri­vaten Brief­dienst­leister grün– deten dar­aufhin einen eigenen Arbeit­ge­ber­ver­band, gleich­zeitig wurde eine neue Gewerk­schaft aus der Taufe gehoben.

Beide aus dem Boden gestampften Ver­bände einigten sich auf einen erheb­lich nied­ri­geren Min­dest­lohn für Brief­dienst­leis­tungen. Der neue gegrün­dete Arbeit– geber­ver­band mit seinem Chef Flo­rian Gerster, vor­mals Vor­stands­vor­sit­zender der Bun­des­agentur für Arbeit und Sozi­al­mi­nister von Rheinland-​Pfalz, erhob Klage gegen den höheren Min­dest­lohn von ver.di und bekam Recht.

Damit wurde der höhere von der Bun­des­re­gie­rung für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärte Min­dest­lohn von ver.di außer Kraft gesetzt. Jetzt müssen neue Min­dest­löhne ver­ein­bart werden, die natür­lich schlechter aus­fallen werden. Auch dazu kann Tarif­kon­kur­renz führen.

Vor­rang reprä­sen­ta­tiver Tarifverträge

Hin­gegen weist der Jus­ti­tiar der IG Metall, Thomas Klebe, dar­aufhin, dass die Auf­he­bung des Grund­satzes der Tarif­ein­heit durch die Ent­schei­dung des BAG für die IG Metall kein Schaden wäre. Unter dem bisher gel­tenden Prinzip der Tarif– ein­heit in einem Betrieb gehen Haus­ta­rif­ver­träge in ein­zelnen Unter­nehmen den Flä­chen­ta­rif­ver­trägen der IG Metall vor.

Das führte zu der Situa­tion, dass nied­ri­gere Haus­ta­rif­ver­träge der christ­li­chen Gewerk­schaften zur Anwen­dung kommen und die erheb­lich bes­seren Flä­chen– tarif­ver­träge der IG Metall für die gesamte Branche ver­drängen. Hierzu schreibt Kleber:

“Den IG Metall– Mit­glie­dern werden alle Rechte aus dem Tarif– ver­trag genommen, selbst wenn zum Bei­spiel bei einer Beleg– schaft von 1000 den Christ­li­chen Gewerk­schaften nur 3 ange– hören.“

Wenn jetzt die Arbeit­geber die Auf­gabe dieses Grund­satzes der Tarif­ein­heit durch das BAG so heftig kri­ti­sieren, ist zu fragen, warum sie bis­lang über­haupt diese Schmutz­kon­kur­renz in ihren Betrieben zuge­lassen haben. Warum sind sie nicht recht­zeitig gegen der­ar­tige Ver­bands­grün­dungen zu Zwe­cken des Lohn´- dum­pings vorgegangen?

Oder, warum setzen sie sich z.B. nicht dafür ein, dass in den Betrieben, die für die Arbeit­nehmer güns­ti­geren Tarif­ver­träge der DGB-​Gewerkschaften für die Leih­ar­beit ange­wendet werden? Leider ist das Enga­ge­ment der Arbeit­geber– seite auch zu ver­missen, bei der Bun­des­re­gie­rung die All­ge­mein­ver­bind­lich­keit der DGB-​Mindestlöhne für die Leih­ar­beit durchzusetzen.

Nicht von der Hand zu weisen ist der Ein­druck einer gewissen Dop­pel­moral: Näm­lich aktive Betei­li­gung bei oder zumin­dest Zulas­sung der Neu­grün­dung von Arbeit­ge­ber­ver­bänden und Ver­hand­lung mit kon­kur­rie­renden Gewerk­schaften über Dumping-​Bedingungen einer­seits und das große „Jam­mern“, wenn dann der Schuss nach hinten los geht und die Tarif­kon­kur­renz neu gegrün­deter Ge– werk­schaften zu mehr Druck, mehr Streiks und bes­seren Löhnen und Arbeitsbe– din­gungen führen könnte.

Aller­dings können auch die Arbeit­nehmer und Gewerk­schaften nicht an einer Ato­mi­sie­rung der Gewerk­schafts­land­schaft und stän­digen Arbeits­kämpfen ein­zelner Berufs­gruppen in den Betrieben inter­es­siert sein. Des­halb muss auch die vom BAG jetzt neu geschaf­fene Tarif­kon­kur­renz in ver­ant­wort­bare Bahnen geführt werden.

Dazu brauchte nur der Grund­satz der Inter­na­tio­nalen Arbeits­or­ga­ni­sa­tion (IAO) in seinen grund­le­genden Arbeits­normen zur Ver­ei­ni­gungs– und Tarifver– trags­frei­heit genutzt werden, der im Übrigen auch in unserem Grund­ge­setz ver­an­kert ist.

Danach hat bei kon­kur­rie­renden Gewerk­schaften immer der Tarif­ver­trag der– jenigen Gewerk­schaft Vor­rang, die am meisten reprä­sen­tativ für den jewei­ligen Berufs­be­reich ist, mithin die meisten Mit­glieder hat. Dafür gibt es in jahr­zehnte– langer natio­naler und inter­na­tio­naler Recht­spre­chung bis ins letzte Detail und an der Praxis ori­en­tierte Leit­li­nien, die den rechten Weg zur Fest­stel­lung der Reprä­sen­ta­ti­vität weisen.

Ver­hin­dert werden muss und kann damit sowohl eine Chao­ti­sie­rung der Arbeits– bezie­hungen und Arbeits­kon­flikte, wie auch Lohn– und Sozi­al­dum­ping – ohne den Grund­satz der Ver­ei­ni­gungs­frei­heit in Frage zu stellen. Wenn dies nicht durch frei­wil­lige Ver­stän­di­gung der kon­kur­rie­renden Gewerk­schaften mög­lich ist, könnte der Gesetz­geber hierzu die Wei­chen stellen.

Allen Betei­ligten ist jedoch drin­gend zu raten, die Hände von einer Ände­rung des Grund­ge­setzes zu lassen. Die Frei­heit der Bil­dung von Ver­ei­ni­gungen und damit natür­lich auch von Arbeit­ge­ber­ver­bänden und Gewerk­schaften sowie die Tarif­au­to­nomie – mithin der freien Aus­hand­lung von Tarif­be­din­gungen durch die jewei­ligen Ver­bände frei von jeg­li­cher Ein­fluss­nahme ins­be­son­dere des Staates – (Artikel 9 und 3 unseres Grund­ge­setzes) sind wesent­liche Eck­pfeiler jeg­li­cher Demo­kratie. Wir haben allen Grund, nicht daran zu rütteln.

Quelle: Nach­Denk­Seiten

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Ein Kommentar

  1. 1

    Kommentar ohne Gravatar

    Detlef Lutz 25.08.2010 um 08:31 Uhr

    Es wird viel geschrieben und es ist längst nicht alles wahr! Wahr ist, dass wir als CGM für die Zeit­ar­beit­nehmer in der Metall­in­dus­trie einen Bran­chen­zu­schlag ver­ein­bart haben, mit dem wir deut­lich über der IG-​Metall und dem DGB liegen. Die kommen auf rund 7,60 Euro/​Stunde, wir auf über 8 Euro/​Stunde. Das passt matür­lich nicht in das Kon­zept dieser Kol­legen. Wahr ist wei­terhin, dass es in weiten berei­chen des Hand­werks ein­fach keine DGB-​Präsenz gibt und wir hier die Tarif­po­litik alleine machen. Nehmen wir das Tisch­ler­hand­werk als Bei­spiel. Hier gibt es zwei Tarif­ge­biete, die von der IG-​Metall beackert werden. Baden-​Württemberg und Saar­land. Die schlech­testen Tarif­ver­träge im Tisch­ler­hand­werk gibt es in Baden-​Württemberg und im Saar­land. Den übrigen Teil der Repu­blik gestalten wir im Tisch­ler­hand­werk, mit ordent­li­chen und guten Tarifen. So ein­fach kann die Wahr­heit sein!

    Detlef Lutz
    CGM, Stuttgart