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Bundesverwaltungsgericht definiert Computer zum Rundfunkempfangsgerät

Freitag, 29. Oktober 2010-14:17 -|- Eingestellt von: |

Von Heiko Hilker | Digi­tale Linke | — Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip– zig wolle am 20. Oktober dar­über ent­scheiden, ob für die Nut­zung eines Internet-​PCs Rund­funk­ge­bühren zu bezahlen sind, mel­dete die FUNKKOR– RESPON­DENZ vor 11 Wochen. Für den 20. Oktober sei die münd­liche Ver­hand­lung ange­setzt, ein Urteil solle im Anschluss gespro­chen werden.

Am 21. Oktober trafen sich jedoch die Minis­ter­prä­si­denten in Mag­de­burg, um das neue Gebüh­ren­mo­dell zu dis­ku­tieren und zu ent­scheiden. Und so zog das Gericht es vor, die Urteils­ver­kün­dung um eine Woche zu ver­schieben.

„Com­puter sind wei­terhin rund­funk­ge­büh­ren­pflichtig, unab­hängig von Ver­wen­dungs– und Nut­zungs­ab­sicht ihrer Besitzer“, schreibt DIE WELT. Der 6. Senat des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts zu Leip– zig „hat die Revi­sionen von drei Klä­gern, einem Anwalt und zwei Stu­denten gegen abschlä­gige Urteile der Vor­in­stanzen zurückge– wiesen“, schil­dert Spiegel Online.

„Die Rund­funk­an­stalten halten die Besitzer von inter­net­fä­higen PC für gebüh­ren­pflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sen­dungen emp­fangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet einge– speist werden“, stellt der Senat fest.

Aller­dings wird dieser Livestream von den Sen­dern ein­ge­stellt und unver­schlüs– selt ange­boten, so dass ein Zugriff für jeden Besitzer eines inter­nett­aug­li­chen PC erst mög­lich ist. Darauf gehen die Richter jedoch nicht ein. Statt­dessen defi­nieren sie den inter­net­fä­higen PC zum Rund­funk­emp­fangs­gerät im Sinne des Rund­funk­ge­büh­ren­staats­ver­trages. Damit gilt für den PC das, was auch für einen Fern­seher gilt.

„Bei inter­net­fä­higen PC han­delt es sich um Rund­funk­emp­fangsge– räte i.S.d. Rund­funk­ge­büh­ren­staats­ver­trags. Für die Gebühren– pflicht kommt es nach dessen Rege­lungen ledig­lich darauf an, ob die Geräte zum Emp­fang bereit gehalten werden, nicht aber da– rauf, ob der Inhaber tat­säch­lich Radio– bzw. Fern­seh­sen­dungen mit dem Rechner emp­fängt. Ebenso wenig ist es erheb­lich, ob der PC mit dem Internet ver­bunden ist, wenn er tech­nisch nur über– haupt dazu in der Lage ist.“

Auch wenn damit in die Grund­rechte der Kläger ein­ge­griffen wird, die den PC nur aus beruf­li­chen bzw. infor­ma­to­ri­schen Gründen nutzen, sei dies statthaft.

„Dieser Ein­griff ist jedoch gerecht­fer­tigt durch die eben­falls ver– fas­sungs­recht­lich begrün­dete Finan­zie­rungs­funk­tion der Rund– funk­ge­bühren für die öffentlich-​rechtlichen Rundfunkanstalten.“

Aller­dings ist die Finan­zie­rung von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio garan­tiert. Wäh­rend im pri­vaten Bereich ca. 150.000 „PC-​Zahler“ ange­meldet sind, kommt man auf fast 33 Mio. Rund­funk­ge­büh­ren­zahler, die die volle Gebühr von 17,98 Euro im Monat zahlen. Aus finan­zi­eller Sicht macht es also keinen Sinn, die we– nigen PC-​Nutzer, die keinen Rund­funk emp­fangen wollen, zur Gebüh­ren­kasse zu bitten.

Bisher war auch kein Trend zu erkennen, dass Gebüh­ren­zahler über den Ver– weis auf ihren PC ver­sucht haben, ihre Gebüh­ren­zah­lungen zu redu­zieren. Denn schließ­lich hätte man in den letzten Jahren so seine monat­li­chen Zahlun– gen von 17,98 Euro auf 5,76 Euro redu­zieren können. Dies ist anschei­nend nicht mas­sen­haft geschehen.

Sicher kann man auf die Gebüh­ren­ge­rech­tig­keit verweisen:

„Der Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG ver­langt für das Abga– ben­recht, dass die Gebüh­ren­pflich­tigen durch ein Gebüh­ren­ge­setz recht­lich und tat­säch­lich gleich belastet werden. Wird die Gleich– heit im Belas­tungs­er­folg durch die recht­liche Gestal­tung des Er– hebungs­ver­fah­rens prin­zi­piell ver­fehlt, kann dies die Verfas– sungs­wid­rig­keit der gesetz­li­chen Gebüh­ren­grund­lage nach sich ziehen.“

Aller­dings ist es im Internet ein leichtes, seine Ange­bote nur den­je­nigen zur Ver­fü­gung zu stellen, die dafür auch bezahlen bzw. bezahlt haben. Doch diesen Weg wollen ARD und ZDF nicht gehen. Sie wollen so wie auch auf anderen Ver­brei­tungs­wegen frei emp­fangbar sein. Schließ­lich garan­tiert ihnen dies, dass in Zukunft alle bezahlen müssen.

Damit können sie letzt­malig den Gebüh­ren­zah­ler­kreis erwei­tern. Die ent­schei– denden Schritte dafür sind sie in der Ver­gan­gen­heit gegangen. Zum einen bieten sie über viele der neuen Ver­brei­tungs­wege ihre Pro­gramme an, wodurch zum anderen viele Geräte – unab­hängig von deren Nut­zung – zu Rund­funkemp– fangs­ge­räten defi­niert werden können. Sie bieten sich frei feil, sie bieten sie frei an und prä­sen­tieren die Rech­nung im Nach­hinein. Schließ­lich konnten sie davon aus­gehen, dass ihnen die obersten deut­sche Gerichte im Nach­hinein bei­sprin– gen. Das liest sich dann so:

„Der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz wird vom Rund­funk­ge­bühren– staats­ver­trag eben­falls nicht ver­letzt. Zwar werden inso­fern ungleiche Sach­ver­halte gleich behan­delt, als die her­kömm­li­chen mon­o­funk­tio­nalen Rund­funk­emp­fangs­ge­räte mit den mul­ti­funk– tio­nalen inter­net­fä­higen PC gebüh­ren­recht­lich gleich behan­delt werden.

Ent­schei­dend für die Gebüh­ren­er­he­bung ist jedoch nicht die tech– nische Unter­schied­lich­keit der Emp­fangs­ge­räte, son­dern die gleiche Mög­lich­keit zum Emp­fang von Rund­funk­sen­dungen durch diese ver­schie­den­ar­tigen Geräte.“

Wer so argu­men­tiert, wer also auf die Mög­lich­keit des Emp­fangs abstellt, braucht sich mit den realen Pro­blemen und Grenzen nicht zu beschäf­tigen. Schließ­lich halten die Sender weder genug Kapa­zi­täten vor, noch ist das „deut– sche“ Internet „breit“ genug, um allen Gebüh­ren­zah­lern gleich­zeitig den Emp– fang eines Livestreams zu ermög­li­chen. Dies zeigte sich nicht zuletzt zur Fuß– ball-​WM. Im Internet gibt es eben noch keine Ver­sor­gungs­si­cher­heit. Um so mehr Leute die Ange­bote nutzen, um so unsi­cherer wird die Versorgung.

Das Gericht ver­weist zudem auf den Gleich­heits­satz aus dem Grund­ge­setz, aus dessen Art. 3 Abs. 1 für das Abga­ben­recht abge­leitet werden kann,

„dass die Gebüh­ren­pflich­tigen durch ein Gebüh­ren­ge­setz recht– lich und tat­säch­lich gleich belastet werden. Wird die Gleich­heit im Belas­tungs­er­folg durch die recht­liche Gestal­tung des Erhe– bungs­ver­fah­rens prin­zi­piell ver­fehlt, kann dies die Ver­fas­sungs– wid­rig­keit der gesetz­li­chen Gebüh­ren­grund­lage nach sich ziehen.“

Aller­dings ist es nicht allein vom Erhe­bungs­ver­fahren abhängig, ob die Gerech­tig­keit durch­ge­setzt werden kann. Es ist auch eine Frage des Ange­bots. Schließ­lich wäre im Falle einer Ver­schlüs­se­lung wei­test­ge­hend garan­tiert, dass nur Gebüh­ren­zahler die Ange­bote im Netz sowie auf mobilen End­ge­räten auch nutzen können. (Dass es anders geht, zeigen andere Sender wie der ORF oder die SRG, die ihre Ange­bote auch ver­schlüs­seln.) Der freie ter­res­tri­sche Emp­fang sowie über Kabel würde dadurch nicht eingeschränkt.

Das Gericht stellt fest:

„Die Rund­funk­an­stalten können an der Gebüh­ren­pflich­tig­keit von inter­net­fä­higen PC daher auf Dauer nur fest­halten, wenn diese sich auch tat­säch­lich durch­setzen lässt. Inso­weit wird der Gesetz­geber die Ent­wick­lung zu beob­achten haben.“

Nun, der Gesetz­geber hat nicht nur beob­achtet, er hat auch schon die Schluss­fol­ge­rungen gezogen. In Zukunft müssen alle bezahlen. Zuge­spitzt: Bisher musste man zahlen, wenn man ein Gerät hatte, das Rund­funk emp– fangen konnte. Ab dem 1. Januar 2013 muss man zahlen, weil man existiert.

Ulrich Clauß schreibt in der WELT:

„Dieses Urteil war all­ge­mein erwartet worden, die Leip­ziger Richter konnten gar nicht anders. Alles andere hätte das deut– sche Rund­funk­ge­büh­ren­mo­dell in den Grund­festen erschüttert.“

Und Michael Han­feld kon­sta­tiert in der FAZ:

„Nie­mals werden ARD und ZDF weniger haben denn jetzt, weil sie ihren „Finanz­be­darf“ nur anmelden müssen, um an mehr Geld zu kommen. Diesen Bedarf prüft eine unab­hän­gige Kom­mis­sion (Kef) zwar, doch ist in diesem System schlicht nicht vor­ge­sehen, dass es Sta­gna­tion oder sogar einmal weniger geben könnte.

Die Bevöl­ke­rung mag schrumpfen, der Anteil der Erwerbs­tä­tigen nicht weiter wachsen, der Bei­trag für den öffentlich-​rechtlichen Rund­funk aber steigt und steigt.“

Und wie rea­gieren ARD und ZDF: Der Vor­sit­zende der ARD, SWR-​Intendant Peter Boud­goust, erklärte:

„Die Rund­funk­an­stalten sehen sich in ihrer Rechts­auf­fas­sung be– stä­tigt, dass die der­zeit beste­hende gesetz­liche Rege­lung recht– mäßig ist.“

ZDF-​Intendant Markus Schächter for­dert mit Blick auf die Zukunft:

„Um Strei­tig­keiten dieser Art künftig aber ganz zu ver­meiden, ist es wichtig, dass die von den Minis­ter­prä­si­den­tinnen und Minister– prä­si­denten geplante Reform der Rund­funk­fi­nan­zie­rung ab Ja– nuar 2013 umge­setzt wird.“

Das neue Modell wird recht­mäßig sein. Es wird dafür sorgen, dass Strei­tig­keiten dieser Art wei­terhin zu Gunsten von ARD und ZDF gelöst werden. Es wird aber auch die Legi­ti­ma­tion von ARD und ZDF in Frage stellen: Wieso muss man für Rund­funk bezahlen, auch wenn man ihn nicht nutzt?

Wieso sollen die Ein­nahmen von ARD und ZDF weiter steigen, obwohl immer weniger diese Pro­gramme nutzen? Inso­weit sollten die Sender das Urteil nicht nur als Frei­brief sehen und nehmen. Wenn sie von allen Geld wollen, müssen sie auch allen etwas bieten. Doch wieso spielen der lange Doku­men­tar­film, der Ani­ma­ti­ons­film (für Erwach­sene) sowie der Kurz­film – um nur drei Bei­spiele zu nennen – in ihren Leit­li­nien keine Rolle?

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat drei Fälle ent­schieden. Es konnte sich auch nur zu den vor­lie­genden äußern. Doch was wird im Falle eines Optik­un­terneh– mens, dass vor dem Gie­ßener Ver­wal­tungs­ge­richt gegen die Gebühr geklagt hatte?

Das Unter­nehmen sollte dafür, dass es, wie die Süd­deut­sche Zei­tung schil­derte, in bun­des­weit 650 Filialen Com­puter geschäft­lich nutzt, jähr­lich fast 45.000 Euro bezahlen. Und dies für eine Leis­tung, die nach Angaben des Anwalts nicht in Anspruch genommen wurde. Das Gie­ßener Ver­wal­tungs­ge­richt gab dem Unter– nehmen damals Recht.

Quelle: Digi­tale Linke

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Kategorie » Deutschland, Gesetz/ Justiz, Internet/Computer, Medien/Journalismus, Verbraucher/Konsum « | Tags » , , , , «

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gelesen: 207 · heute: 2 · zuletzt: 12. Mai 2012

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