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Ferngesteuerte Killer

Sonntag, 14. November 2010-12:24 -|- Eingestellt von: |

PredatorVon Michael Haid | junge Welt | — Hin­ter­grund. Drohnen und »gezielte Tötungen« sind aus der US-​Kriegsführung nicht mehr weg­zu­denken. Auch die Bun­des­wehr strebt die Anschaf­fung unbe­mannter, bewaff­neter Luft­fahr­zeuge an.

General James N. Mattis vom Zen­tral­kom­mando der US-​Streitkräfte bestä­tigte im August 2010 auf eine ent­spre­chende Anfrage im Senat, daß sich der Schwer­punkt der offi­zi­ellen NATO-​Strategie, durch mas­sive Trup­pen­prä­senz Auf­stände wie in Afgha­nistan nie­der­zu­schlagen, hin zu gezielten Tötungen (im Eng­li­schen »Tar­geted Kil­lings« genannt) ver­schoben habe (vgl. german​-for​eign​-policy​.com, 18. August 2010).

Seit 2002 avan­cieren bewaff­nete Drohnen zum bevor­zugten Instru­ment für »gezielte Tötungen« im Kon­text des »Krieges gegen den Terror«. Bisher wurden Droh­nen­an­griffe durch das US-​Militär und die CIA in Irak, Afgha­nistan, Somalia, Jemen und dem Nord­westen Pakis­tans doku­men­tiert. Bemer­kens­wert ist, daß sich die USA mit den letz­teren drei Staaten nicht im Krieg befinden oder dort offi­ziell Krieg führen. Ein Beleg für die stei­gende Rele­vanz von »gezielten Tötungen« durch unbe­mannte Luft­fahr­zeuge (Unmanned Aerial Vehi­cles, UAV) in der US-​Kriegsstrategie ist die Zunahme ihrer Häufigkeit.

In den 21 Monaten seit der Amts­über­nahme von Barack Obama als US-​Präsident, wurden allein für Pakistan, das der­zeit am hef­tigsten betroffen ist, unter Miß­ach­tung der pakis­ta­ni­schen Sou­ve­rä­nität über 120 Droh­nen­an­griffe gezählt. Amts­vor­gänger George W. Bush hatte in acht Jahren mit rund 60 Ein­sätzen nur etwa die Hälfte auto­ri­siert (vgl. Der Spiegel, 41/​2010, S.108).

Die Praxis gezielter Tötungen wurde bereits in einer Studie des UN-​Sonderberichterstatters für extra­le­gale Hin­rich­tungen, Philip Alston, vom 28. Mai 2010 als im Ergebnis (völker-​) rechts­widrig bewertet; vor allem die USA wurden in diesem Gut­achten für ihre Drohnen-​Kriegsführung heftig kri­ti­siert. Aber nicht nur die USA, auch Israel und Ruß­land werden von Alston als »Trend­setter« benannt, die extra­le­gale Hin­rich­tungen zum Gegen­stand ihrer poli­ti­schen Praxis erhoben haben.

Die Schweizer Rechts­ex­pertin Helen Keller klas­si­fi­ziert in der Baseler Zei­tung (vom 14. Mai 2010) ein sol­ches Vor­gehen außer­halb von direkten Kampf­ge­bieten eben­falls ein­deutig als illegal und mit dem Völ­ker­recht unver­einbar. Die Autorin im Wort­laut: »Die gezielte Tötung außer­halb von Kampf­zonen kommt einer Exe­ku­tion gleich.

Das heißt, der Staat bedient sich des Gewalt­mo­no­pols, um illegal Men­schen­leben zu ver­nichten. In jedem Rechts­staat wäre das nur unter den sehr strengen Vor­aus­set­zungen eines finalen Ret­tungs­schusses (etwa in einem Ent­füh­rungs­fall) zulässig. Eine der wesent­li­chen Vor­aus­set­zungen dafür ist, daß alle anderen Mittel, um der Ziel­person hab­haft zu werden, aus­pro­biert worden sind oder völlig aus­sichtslos erscheinen. Das scheint mir bei der Erschie­ßung eines Ter­ror­ver­däch­tigen im Jemen a priori nicht gegeben zu sein.

Wie die Situa­tion in Somalia zu beur­teilen ist, das ich als ›geschei­terten Staat‹ qua­li­fi­zieren würde, ist schwierig zu sagen. Aber auch da sollten die Hürden hoch genug ange­setzt werden, um den Regie­rungen keinen Freipaß zum gezielten Töten zu geben. Das huma­ni­täre Völ­ker­recht würde wohl auch in einem sol­chen Fall gebieten, einen Ver­däch­tigen primär gefan­gen­zu­nehmen, statt ihn ein­fach umzubringen.«

Hemm­schwelle sinkt

Die Bedeu­tung der Kriegs­füh­rung mit Drohnen hat für die US-​Regierung in den ver­gan­genen Jahren dras­tisch zuge­nommen. Sie ist Teil einer gegen­wärtig statt­fin­denden »Revo­lu­tion in Mili­tary Affaris« [Revo­lu­tion in Mili­tär­an­ge­lege– nheiten – d.Red.]. Der Kon­greß der Ver­ei­nigten Staaten hatte 2001 die schritt­weise Umstel­lung der Streit­kräfte auf unbe­mannte Technik beschlossen.

Die Folge davon ist, daß 2010 bereits ein Drittel der Flug­zeuge der US-​Armee unbe­mannte Flug­körper sind, und in den Ver­ei­nigten Staaten mehr Droh­nen­ope­ra­teure als Kampf– und Bom­ber­pi­loten aus­ge­bildet werden. Diese Umstruk­tu­rie­rung zu auto­ma­ti­sierten Armeen mit Hilfe von Drohnen– und Robo­ter­tech­no­lo­gien findet eben­falls in den Armeen anderer NATO-​Staaten statt. Aber auch die Streit­kräfte von Län­dern wie China, Ruß­land oder Pakistan nehmen an diesem Rüs­tungs­wett­lauf teil.

Der Poli­to­loge Peter Singer, Koor­di­nator für Ver­tei­di­gungs­po­litik im Wahl­kampf­team von Barack Obama und Leiter der 21th Cen­tury Initia­tive beim Washing­toner Think-​tank »Broo­kings Insti­tu­tion«, hält die Auto­ma­ti­sie­rung von Armeen für eine Revo­lu­tion in der Kriegs­füh­rung, die er in ihrer Bedeu­tung mit der Erfin­dung des Schieß­pul­vers oder der Atom­bombe gleich­setzt – aus der sich aller­dings auch viele äußerst pro­ble­ma­ti­sche recht­liche, ethi­sche und soziale Fragen ergäben (vgl. Süd­deut­sche Zei­tung, 12. August 2010).

Der Aus­druck »gezielte Tötung« ist im inter­na­tio­nalen Recht nicht defi­niert. Im all­ge­meinen wird dar­unter die töd­liche Gewalt durch Staaten (Armee, Geheim– dienste) oder diesen zure­chen­bare Orga­ni­sa­tionen (pri­vate Sicher­heits­firmen) ver­standen, die mit der aus­schließ­li­chen Absicht durch­ge­führt wird (im Gegen– satz zu Tötungen als sog. »zivile Kol­la­te­ral­schäden«), indi­vi­duell aus­ge­wählte Per­sonen ohne rechts­kräf­tiges Urteil eines zustän­digen Gerichts (und zumeist auf fremdem Ter­ri­to­rium) zu töten.

Gegen­wärtig setzen nur die USA und Israel Kampf­drohnen dafür ein. Dieser Zustand wird sich aber rasch ändern. Zwi­schen 40 und 50 andere Staaten ver­fügen über UAV als Auf­klä­rungs­mittel. Einige von ihnen – dar­unter Ruß­land, die Türkei, China, Indien, der Iran, Groß­bri­tan­nien, Frank­reich und Deutsch­land – besitzen ent­weder bereits oder streben nach Drohnen, die auch Raketen abschießen können.

Neu an dieser Tech­no­logie ist, daß mit ihrer Hilfe erst­mals in der Kriegs­ge­schichte über rie­sige Dis­tanzen, nahezu ohne Risiko des ein­ge­setzten Per­so­nals und prak­tisch ohne Zeit­ver­lust als feind­lich betrach­tete Indi­vi­duen iden­ti­fi­ziert und fast im selben Moment »eli­mi­niert« werden können. Diese Tat­sache ver­ein­facht im Ver­gleich zu frü­heren Methoden das Töten beträcht­lich und dürfte die Hemm­schwelle zur Auto­ri­sie­rung der Gewalt­an­wen­dung bei poli­ti­schen Ent­schei­dungs­trä­gern erheb­lich senken.

Drohnen fun­gieren hierbei als »luft­ge­stützte Scharf­schüt­zen­sys­teme« (Center for Secu­rity Stu­dies Ana­lysen zur Sicher­heits­po­litik Nr.78, Juli 2010, S.2), die ein­zelne Per­sonen über län­gere Zeit­räume ver­folgen und schließ­lich umbringen können. Für die nahe Zukunft ist also zu erwarten, so die Ana­lyse weiter, daß Drohnen vor allem in der soge­nannten Auf­stands– und Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung eine bedeu­tende Rolle spielen werden, da sie eine poli­tisch ein­fa­chere und finan­ziell güns­ti­gere Alter­na­tive zur Ent­sen­dung von Boden­truppen dar­stellen würden.

Zusätz­lich dürften sie des­halb für die west­liche Kriegs­füh­rung attraktiv sein, da die Öffent­lich­keit und par­la­men­ta­ri­sche Gre­mien ihnen bis­lang kaum Auf­merk– sam­keit geschenkt haben und eine Recht­fer­ti­gung, die häufig beim Ein­satz von Kampf­flug­zeugen oder gar von Boden­truppen erfor­der­lich wird, bis­lang unnötig war.

Recht­li­ches Vakuum

Droh­nen­flüge werden nicht nur vom US-​Militär, son­dern auch von der CIA, dem Aus­lands­ge­heim­dienst der Ver­ei­nigten Staaten, durch­ge­führt. Für die Droh­nen­pro­gramme ist Intrans­pa­renz durch ein absicht­lich äußerst kom­pli­ziert gehal­tenes Ver­fahren für die Zustän­dig­keiten kenn­zeich­nend, das intern »plau­sible Demen­tier­bar­keit« (Wis­sen­schaft & Frieden, 3/​2010, S.42) genannt wird und fak­tisch nichts anderes ist als eine gezielte Auf­lö­sung von Rechen– schafts­pflichten und damit letzt­end­lich von Sank­tio­nier­bar­keit. Philip Alston kri­ti­siert diesen Punkt eindeutig:

»Es scheint (…) eine Überein­kunft dar­über zu geben, daß Geheim­dienste in einem recht­li­chen Vakuum ope­rieren, daß es also per Defi­ni­tion keine Ver­ant­wort­lich­keit gibt, folg­lich Immu­nität. Wenn man das zuläßt, kann man künftig bei jedem kon­tro­versen Pro­gramm sagen: Laßt es uns doch in die Hände der CIA geben« (Der Spiegel, 41/​2010, S.111).

Neben diesem Gesichts­punkt liegt die Attrak­ti­vität von »gezielten Tötungen« mit­tels Drohnen für die poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen wohl darin begründet, daß jemanden umzu­bringen ein­fa­cher ist als ihn gefan­gen­zu­nehmen. So ist die CIA zuneh­mend zu dieser Praxis über­ge­gangen, wie ein Bei­trag zweier Spiegel-​Redakteure tref­fend auf den Punkt bringt:

»Obamas CIA ent­führt nicht mehr, sie tötet. Sie hat damit mili­tä­ri­sche Auf­gaben über­nommen, sie führt einen Krieg jen­seits von Kriegs– und Völ­ker­recht, sie führt ihn in Afgha­nistan, aber auch in Pakistan oder im Jemen, dort wo es keinen Krieg gibt, offi­ziell. Der Vor­teil: Gefan­gene muß man irgend­wann frei­lassen oder wenigs­tens vor Gericht stellen, viel­leicht gibt es Untersu– chungs­aus­schüsse, viel­leicht fragen Jour­na­listen nach. Töten ist ein­fa­cher.« (Der Spiegel, 41/​2010, S.108 f.)

Weiter heißt es im selben Artikel, der eine Aus­sage des Ex-​CIA-​Agenten Robert Baer wie­der­gibt: »Gezielte Tötungen sind ein­fa­cher für das Militär oder die CIA, als wenn sie sich mit Gefan­genen her­um­schlagen müssen. (…) Wir han­deln nach einer Logik, die zu mehr und mehr gezielten Tötungen führt«.

Dieses blu­tige Geschäft ist schwer in Zahlen zu fassen, da prä­zise Angaben zur Anzahl der Getö­teten (und vor allem zum Ver­hältnis von Ziel­per­sonen und Unbe­tei­ligten) von öffent­li­cher Seite nicht bekannt­ge­geben werden, zumal die Exis­tenz dieser Droh­nen­pro­gramme von seiten des US-​Militärs und beson­ders der CIA lange Zeit geleugnet wurde.

Strittig ist vor allem der Anteil der zivilen Opfer. Schät­zungen rei­chen von bei­nahe 100 Pro­zent, über rund ein Drittel bis zu unter zehn Pro­zent (vgl. HSFK-​Standpunkt Nr.5/2010, S.8). Nach der New Ame­rica Foun­da­tion, die Medi­en­be­richte aus­wertet, seien in abso­luten Zahlen durch Droh­nen­an­griffe im Nord­westen Pakis­tans von 2004 bis zum 29. Oktober 2010 zwi­schen 1218 und 1879 Indi­vi­duen getötet worden.

Davon würden in den Pres­se­mel­dungen 897 bis 1344 als »Mili­tante« beschrieben. Dem­nach sind laut einer Studie der­selben Stif­tung von Ende Februar 2010 der For­scher Peter Bergen und Kathe­rine Tie­de­mann rund zwei Drittel der Getö­teten »Mili­tante« und weniger als ein Drittel seien unbe­tei­ligte Opfer gewesen.

Das pakis­ta­ni­sche Online­forum »Pakistan Body Count«, das auch die lokale Presse und Kran­ken­haus­be­richte ana­ly­siert, zählte bis zum 24. Sep­tember dieses Jahres 32 tote Al-​Qaida-​Mitglieder sowie 1778 ermor­dete und 514 ver­letzte Zivi­listen durch 173 mit Zeit– und Orts­an­gabe doku­men­tierte Angriffe. Nach dieser Auf­lis­tung würden auf einen getö­teten Ver­däch­tigen mehr als 50 Unschul­dige kommen. Dies wäre eine Ver­let­zung des völ­ker­recht­li­chen Ver­hält– nismäßigkeitsprinzips.

Zu dieser fürch­ter­lich großen Anzahl an getö­teten Unschul­digen kommt es einer­seits, weil häufig Raketen mit großer Spreng­kraft benutzt werden, um ganz sicher zu gehen, daß die Ziel­person auch getroffen wird. Das bedeutet aber auch, daß die Ver­ant­wort­li­chen der angeb­li­chen Prä­zi­sion und damit »Sauber– keit« ihrer Waf­fen­sys­teme selbst nicht vertrauen.

Ande­rer­seits werden Atta­cken von UAV trotz der Kenntnis ange­ordnet, daß sich in unmit­tel­barer Nähe der zur Tötung bestimmten Person Unbe­tei­ligte (Fami­li­en­an­ge­hö­rige, Nach­barn, Pas­santen, Ange­stellte etc.) auf­halten, oder obwohl sich die Ziel­person an einem Ort befindet, an dem es fast zwangs­läufig zu Zivilop­fern kommen muß (zum Bei­spiel in Wohngebieten).

Auf­wei­chung des Völkerrechts

Das Thema »gezielte Tötungen« hat in Deutsch­land medial erst­mals große Auf­merk­sam­keit durch die Äuße­rungen von Außen­mi­nister Guido Wes­ter­welle (FDP) bei der Bun­des­pres­se­kon­fe­renz vom 4. August 2010 erfahren. Die Rechts­lage sei »ein­deutig«, behaup­tete der Außen­mi­nister damals zur Frage eines Jour­na­listen, ob er die Praxis von »gezielten Tötungen« für recht­mäßig erachte:

»Wir müssen wissen, daß geg­ne­ri­sche Kämpfer in einem nicht– inter­na­tio­nalen bewaff­neten Kon­flikt in dem vom huma­ni­tären Völ­ker­recht gesteckten Rahmen gezielt bekämpft werden können und auch dürfen«.

Guido Wes­ter­welle erklärt folg­lich, daß dieses Vor­gehen mit dem Völ­ker­recht ver­einbar sei. Völlig zu Recht ent­larvte Heri­bert Prantl den Wert dieser Aus­sage mit den Worten:

»In dieser Pau­scha­lität ist das nicht Auf­klä­rung, son­dern schlechte Propaganda.«

Der Autor führt weiter aus:

»Ein pau­schales Ein­ver­ständnis mit ›ziel­ge­rich­teten Tötungen‹, wie es der Außen­mi­nister for­mu­liert, ist rechts­widrig. So infi­ziert sich die deut­sche Politik mit dem Extra­le­galen« (Süd­deut­sche Zei­tung, 11.8.2010).

Ersicht­lich ist, daß die Bun­des­re­gie­rung mit sol­chen Äuße­rungen den Anschluß an die US– und NATO-​Praxis sucht.

Das Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­rium geht noch einen Schritt weiter als der Außen­mi­nister. Auf seiner Home­page ist ein Ein­trag vom 18. August 2010 mit dem Titel »Zum Thema ›gezielte Tötungen‹ im Rahmen eines nicht­in­ter­natio– nalen bewaff­neten Kon­fliktes« ein­zu­sehen, in dem steht:

»In einem nicht­in­ter­na­tio­nalen bewaff­neten Kon­flikt dürfen die Regie­rungs­truppen und die sie unter­stüt­zenden Truppen feind­liche Kämpfer gege­be­nen­falls auch außer­halb [!] der Teil­nahme an kon­kreten Feind­se­lig­keiten auf der Grund­lage des huma­ni­tären Völ­ker­rechtes gezielt bekämpfen, was auch den Ein­satz töd­lich wir­kender Gewalt ein­schließen kann.«

Nach dem Völ­ker­recht ist die Tötung von Auf­stän­di­schen nur dann recht­mäßig, wenn sie sich unmit­telbar im frag­li­chen Moment an den Kampf­hand­lungen betei­ligen. Sonst nicht! Jedoch hat sich seit kurzem an diesem klaren Rechts­stan­dard eine Debatte unter deut­schen Völ­ker­recht­lern ent­zündet, mit der im Ergebnis das Völ­ker­recht an diesem Punkt aus­ge­höhlt werden soll.

Bei­spiels­weise halten die Rechts­pro­fes­soren Claus Kreß und Georg Nolte in einem viel beach­teten Bei­trag für die FAZ (vom 31. Dezember 2009, S.9) das »gezielte Töten« von als Taliban bezeich­neten Per­sonen auch unter Inkauf– nahme von soge­nannten zivilen Begleit­schäden für grund­sätz­lich erlaubt, sogar wenn sie keine Bedro­hung der NATO-​Truppen dar­stellen. Diese Ein­schät­zung ist abzu­lehnen und stieß zu Recht auf deut­li­chen Wider­spruch sei­tens anderer Völkerrechtler.

So ent­geg­nete der Bochumer Rechts­wis­sen­schaftler Joa­chim Wolf:

»Tar­geted kil­lings (…) stellen straf­bare Tötungen dar, bei nie­deren Beweg­gründen wie Rache oder Heim­tücke han­delt es sich nach deut­schem Straf­recht um Mord. Zu Straf­bar­keitsaus– schlüssen im bewaff­neten Kon­flikt nach huma­ni­tärem Völ­ker­recht fehlt die erfor­der­liche sach­ver­halts­mä­ßige Verbindung.

Auch die ›gezielte Tötung‹ von Taliban-​Kämpfern außer­halb jeden mili­tä­ri­schen Kon­flikt­zu­sam­men­hangs fällt unter dieses Ver­dikt« (Bofaxe, No. 331D, 28. Januar 2010).

Der wesent­liche Grund, wes­halb sich die Bun­des­re­gie­rung so ein­deutig für die angeb­liche Recht­mä­ßig­keit von »gezielten Tötungen« posi­tio­niert, dürfte darin zu sehen sein, daß sie selbst für die Bun­des­wehr die Anschaf­fung von Drohnen, die auch zum Abschuß von Raketen und nicht nur zur Auf­klä­rung aus­ge­legt sind, verfolgt.

Bis Anfang letzten Jahres wurde noch offi­ziell ver­kündet, daß bewaff­nete Droh­nen­sys­teme nicht ange­strebt würden. Auf einem Forum der Deut­schen Gesell­schaft für Wehr­technik (DGW) in Bad Godes­berg wurde dann von einem Ver­treter des Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­riums das Gegen­teil offen­bart (vgl. Welt 0nline, 23.2.2009).

Die Absicht der Bun­des­re­gie­rung, sich Kampf­drohnen anzu­schaffen, dürfte sicher­lich auch vor dem Hin­ter­grund der Ver­ab­schie­dung des neuen stra­te­gi­schen Kon­zepts auf dem NATO-​Gipfeltreffen in Lis­sabon vom 19. bis 21. November 2010 sowie im Kon­text der Reform der Bun­des­wehr zu sehen sein.

Da ange­sichts des offen­sicht­li­chen Schei­terns des mas­siven NATO-​Truppeneinsatzes in Afgha­nistan die künf­tige Stra­tegie des Bünd­nisses darauf hin­aus­laufen dürfte, die eigenen Truppen suk­zes­sive aus diesem Krieg her­aus­zu­lösen und im Gegenzug die dor­tige Regie­rung von Hamid Karsai durch finan­zi­elle, nach­rich­ten­dienst­liche, aus­bil­dungs­tech­ni­sche und punk­tu­elle Spe­zi­al­ope­ra­tionen auch mili­tä­risch zu unter­stützen, gewinnt die Mög­lich­keit, über Droh­nen­ein­sätze ein­zu­greifen, enorm an Attraktivität.

Diese Fähig­keit dürfte des­halb von der Bun­des­re­gie­rung auch hin­sicht­lich ihrer macht­po­li­ti­schen Bedeu­tung im Rahmen des Bünd­nisses von gewal­tigem Inter­esse sein, um sich damit als attrak­tiver Partner der USA im »Kampf gegen den Terror« anbieten zu können und ihren Anspruch auf einen stän­digen Sitz im UN-​Sicherheitsrat zu untermauern.

Bun­des­wehr will Kampfdrohnen

Den ent­schei­denden Kurs­wechsel hin zu der Beschaf­fung von Drohnen für Kampf­auf­gaben legte die Bun­des­re­gie­rung in den »Kon­zep­tio­nellen Grund­vor­stel­lungen (KGv) zum Ein­satz unbe­mannter Luft­fahr­zeuge in der Bun­des­wehr« (vom 21. Februar 2008) nieder, das als Grund­satz­do­ku­ment dazu gilt und in dem erst­malig als Ein­satz­op­tion auch die Bewaff­nung von UAV aufge– führt wird.

Bisher kam den Drohnen in der Bun­des­wehr aus­schließ­lich die Funk­tion des Auf­klä­rens seit den 1990er Jahren in ihren Aus­lands­ein­sätzen zu. »Die Nut­zung von unbe­mannten Luft­fahr­zeug­sys­temen oder Unmanned Air­craft Sys­tems (UAS) gewinnt vor dem Hin­ter­grund aktu­eller und zukünf­tiger Ein­sätze der Bun­des­wehr erheb­lich an Bedeu­tung« (Euro­päi­sche Sicher­heit, 8/​2010, S.20), stellt ein Auto­renduo des Luftwaffen-​Führungsstabes die Wich­tig­keit von Drohnen im Kon­text der Bun­des­wehr­re­form heraus.

In der Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine kleine Anfrage von Bündnis 90/​Die Grünen vom 26. März 2009 gibt sie dann bereits an, daß sie im Daten­werk zum Bun­des­wehr­plan (BwPlan) 2009 begin­nend für das Jahr 2016 einen Pla­nungs­vor­be­halt für eine »Mehr­zweck­platt­form Luft­waffe Unmanned Combat Air­craft Vehicle« (UCAV), sprich Kampf­drohnen, ein­ge­stellt habe (vgl. Bundes– tags­druck­sache 16/​12481, Ant­wort auf Frage Nr.16).

In Mili­tär­zeit­schriften häufen sich der­zeit Bei­träge von Offi­zieren, die diese Pläne kon­kre­ti­sieren. Danach stelle das Prinzip der »Ver­netzten Ope­ra­ti­ons­füh­rung« in der Kon­zep­tion der Bun­des­wehr »den zen­tralen Wei­ter­ent­wick­lungs­schritt für die Streit­kräfte der Zukunft« (Euro­päi­sche Sicher­heit, 10/​2010, S.40) dar, in denen die Droh­nen­tech­no­logie als ein wesent­li­ches Ele­ment fungiere.

Das bedeutet genauer, daß unbe­mannte Luft­fahr­zeuge in den zukünf­tigen Kampf­sze­na­rien der Bun­des­wehr eine nicht mehr weg­zu­den­kende Rolle zuge­wiesen bekommen, wie fol­gender Bei­trag eines Redak­teurs einer anderen Mili­tär­zeit­schrift offenlegt:

»Die klas­si­schen Auf­ga­ben­felder für UAV werden in der Zukunft in den Berei­chen Auf­klä­rung (zivil und mili­tä­risch), Waf­fen­ein­satz und als Mikro/​Mini-​Sensorenträger bei ver­deckten Ope­ra­tionen liegen. (…) UAV eignen sich grund­sätz­lich als Waf­fen­platt­form zum Bekämpfen von Zielen an Land, in der Luft und im Wasser sowie zum Wirken im Infor­ma­ti­ons­raum« (Wehr­technik, V/​2010, S.108).

Die Praxis von extra­le­galen Hin­rich­tungen mit­tels Drohnen ist völ­ker­rechts­widrig und miß­achtet das Recht Unschul­diger auf Leben in extremer Weise. Leider zeichnet sich bei poli­ti­schen und mili­tä­ri­schen Ent­schei­dungs­trä­gern von immer mehr Staaten ein Trend ab, genau diese Praxis zu for­cieren. Es ist not­wendig, dieses Vor­gehen überall und ständig zu skan­da­li­sieren und zu kritisieren.

Michael Haid ist Mit­ar­beiter der Informa­tionsstelle Mili­ta­ri­sie­rung e.V. Infor­ma­tionen unter: www​.imi​-online​.de

Quelle: junge Welt – Mit freund­li­cher Geneh­mi­gung. Vielen Dank !

Bild: von Jim Howard via Flickr Bestimmte Rechte vorbehalten

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